Wenn Du jemanden mit Behinderung zu Hause pflegst, kann der Behinderten-Pauschbetrag eine wichtige finanzielle Unterstützung sein. Er entlastet Dich von zusätzlichen Kosten, die durch die Behinderung entstehen. In diesem Beitrag erfährst Du, wie der Pauschbetrag funktioniert, wer ihn beantragen kann und wie Du ihn im Alltag am besten nutzt – verständlich und praxisnah erklärt. (Stand: 2025)
Was ist der Behinderten-Pauschbetrag?
Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag, der Menschen mit Behinderung oder deren Angehörigen zusteht. Er soll die Mehraufwendungen ausgleichen, die durch die Behinderung entstehen, ohne dass Du jede einzelne Ausgabe nachweisen musst.
Der Betrag wird jährlich vom Finanzamt anerkannt und kann direkt bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Er ist unabhängig von tatsächlichen Kosten und erleichtert so die finanzielle Planung.
- Steuerlicher Freibetrag für Menschen mit Behinderung
- Wird jährlich vom Finanzamt berücksichtigt
- Unabhängig von tatsächlichen Ausgaben
- Entlastet bei Mehraufwendungen im Alltag
Kriterium | Beschreibung |
---|---|
Wer bekommt ihn? | Menschen mit anerkanntem Grad der Behinderung (GdB) ab 50 oder deren Angehörige |
Wie hoch ist der Betrag? | Je nach GdB gestaffelt, z.B. ab 384 Euro bis zu 1.420 Euro jährlich |
Wo beantragen? | Beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung |
Wer hat Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag?
Anspruch hast Du, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt. Das gilt für die betroffene Person selbst oder für Dich als pflegenden Angehörigen, wenn Du die Kosten trägst.
Der GdB wird vom Versorgungsamt oder der zuständigen Behörde festgestellt. Wichtig: Auch bestimmte Merkzeichen, wie „G“ für gehbehindert oder „H“ für hilflos, können den Pauschbetrag beeinflussen.
- Mindestens GdB 50 erforderlich
- GdB wird amtlich festgestellt
- Auch Angehörige können den Pauschbetrag nutzen
- Merkzeichen können höheren Pauschbetrag auslösen
Kriterium | Voraussetzung | Besonderheit |
---|---|---|
Grad der Behinderung | Ab 50 | Steigerung bei höheren GdB möglich |
Merkzeichen „G“ | Gehbehindert | Erhöhter Pauschbetrag |
Merkzeichen „H“ | Hilflos | Höchster Pauschbetrag |
Wie kannst Du den Pauschbetrag im Alltag nutzen?
Der Pauschbetrag hilft Dir vor allem dabei, Mehrausgaben wie besondere Pflegehilfsmittel, Fahrten zum Arzt oder Umbauten in der Wohnung steuerlich geltend zu machen, ohne jeden Beleg einzeln aufzubewahren.
Das spart Zeit und Nerven und sorgt für mehr finanzielle Luft. Wichtig ist, dass Du den Pauschbetrag bei der Steuererklärung angibst – am besten mit dem Bescheid über den GdB.
- Steuererklärung mit GdB-Bescheid einreichen
- Keine Einzelbelege für Mehraufwendungen nötig
- Entlastung bei Pflegehilfsmitteln und Umbauten
- Fahrtkosten zu Arzt und Therapien absetzen
Welche weiteren Leistungen kannst Du als pflegender Angehöriger nutzen?
Neben dem Behinderten-Pauschbetrag gibt es weitere finanzielle Hilfen, die Du als pflegender Angehöriger in Anspruch nehmen kannst. Zum Beispiel Pflegegeld, Entlastungsbetrag oder Zuschüsse für Wohnraumanpassungen.
Viele dieser Leistungen sind bei der Pflegekasse beantragbar und können Deine finanzielle Situation zusätzlich verbessern. Informiere Dich bei Deiner Pflegekasse oder dem Medizinischen Dienst (MD) über die genauen Voraussetzungen.
- Pflegegeld für häusliche Pflege
- Entlastungsbetrag für Unterstützungsleistungen
- Zuschüsse für barrierefreien Wohnraum
- Pflegeunterstützungsgeld bei kurzfristiger Verhinderung
Leistung | Wer kann sie beantragen? | Kurzinfo |
---|---|---|
Pflegegeld | Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad | Monatliche finanzielle Unterstützung |
Entlastungsbetrag | Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 | Bis zu 125 Euro monatlich für Entlastung |
Zuschüsse Wohnraumanpassung | Pflegebedürftige mit nachgewiesenem Bedarf | Bis zu 4.000 Euro für Umbauten |
Wie beantragst Du den Behinderten-Pauschbetrag richtig?
Der Antrag erfolgt in der Regel über die Steuererklärung beim Finanzamt. Wichtig ist, den Bescheid über den Grad der Behinderung beizufügen. Falls sich der GdB ändert, solltest Du dies ebenfalls melden.
Falls Du unsicher bist, kannst Du Dich bei der zuständigen Finanzbehörde oder bei Beratungsstellen, wie der Verbraucherzentrale, informieren. So vermeidest Du Fehler und nutzt Deine Ansprüche voll aus.
- GdB-Bescheid bereithalten
- Steuererklärung mit Pauschbetrag ausfüllen
- Änderungen im GdB zeitnah melden
- Beratung bei Finanzamt oder Verbraucherzentrale nutzen
Was solltest Du bei regionalen Unterschieden beachten?
Die Grundregeln für den Behinderten-Pauschbetrag sind bundesweit einheitlich. Allerdings kann die Umsetzung oder Beratung regional leicht variieren, da Bundesländer unterschiedliche Beratungsangebote oder zusätzliche Förderungen bieten.
Informiere Dich daher bei regionalen Stellen, wie Landesministerien oder örtlichen Pflegeberatungen. So findest Du alle passenden Unterstützungen für Deine Situation vor Ort.
- Grundregelung bundesweit gleich
- Regionale Beratungsangebote können variieren
- Zusätzliche Landesförderungen möglich
- Pflegeberatungen und Landesministerien kontaktieren
Fragen & Antworten
- Frage: Wer kann den Behinderten-Pauschbetrag beantragen?
Antwort: Grundsätzlich Menschen mit einem anerkannten GdB ab 50 oder deren Angehörige, die die Kosten tragen.
- Frage: Muss ich alle Kosten einzeln nachweisen?
Antwort: Nein, der Pauschbetrag ersetzt die Einzelbelege für Mehraufwendungen.
- Frage: Wie hoch ist der Pauschbetrag?
Antwort: Die Höhe richtet sich nach dem GdB und Merkzeichen, von 384 Euro bis zu 1.420 Euro jährlich.
- Frage: Kann ich den Pauschbetrag auch rückwirkend beantragen?
Antwort: Ja, innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren ist eine rückwirkende Beantragung möglich.
- Frage: Wo finde ich Unterstützung bei Fragen zum Pauschbetrag?
Antwort: Zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale, dem Finanzamt oder der Pflegekasse.
Der Behinderten-Pauschbetrag ist eine wertvolle Hilfe, die Dir finanziellen Spielraum verschafft. Nutze diese Möglichkeit, um die Pflege zu Hause etwas leichter zu machen – Schritt für Schritt.
Gesetze im Internet – §33b EStG Pauschbetrag für Behinderte, Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeleistungen, GKV-Spitzenverband – Pflegeversicherung, Medizinischer Dienst – Begutachtung, Verbraucherzentrale – Steuerliche Entlastung bei Behinderung, Deutsche Rentenversicherung – Pflegezeiten

Mechthild Brunner, 68, examinierte Altenpflegerin i. R. – Jahrzehnte ambulant & stationär unterwegs, Demenz-WGs und Palliativbegleitung aus der Praxis. Hier teile ich alltagstaugliches Wissen für Pflege zu Hause: klar, menschlich, machbar.